Zwar sei der als Mandatsvertrag bezeichnete Anwaltsvertrag vom 5.9.2022 zwischen den Parteien zunächst unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gem. § 312c BGB zustande gekommen. Das Erstgespräch habe telefonisch stattgefunden und die Vollmacht vom 6.9.2022 sowie der unterzeichnete Mandatsvertrag vom 5.9.2022 seien per E-Mail versandt worden.

Allerdings sei die "ergänzende Vergütungsvereinbarung" vom 13.12.2022 bei persönlicher Anwesenheit beider Parteien in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers unterzeichnet worden. Diese Vergütungsvereinbarung ist nach Auffassung des AG kein eigenständiger Vertrag, sondern als Teil des Anwaltsvertrags vom 5.9.2022 zu qualifizieren. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung als "ergänzende Vergütungsvereinbarung" sowie aus dem Einleitungssatz, wonach sie "in Ergänzung des Mandatsvertrags mitsamt Vergütungsvereinbarung vom 5.9.2022" vereinbart worden sei. Der Kläger habe zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass die Rechengrundlage für die Höhe des Pauschalhonorars in der ergänzenden Vergütungsvereinbarung das zuvor vereinbarte Stundenhonorar gewesen sei. Außerdem werde bereits im Mandatsvertrag vereinbart, dass nach erfolgter Akteneinsicht dem Auftraggeber – also der Beklagten – ein Pauschalhonorar angeboten werden werde. Gegen die Annahme eines eigenständigen Vertrags spreche auch, dass die "ergänzende Vergütungsvereinbarung" nicht alle essentialia negotii enthalte. So fehle insbesondere der Auftragsgegenstand, welcher lediglich im Mandatsvertrag bezeichnet werde.

Somit sei der Anwaltsvertrag in seiner Gesamtheit, d.h. unter Berücksichtigung der dazugehörigen Pauschalvergütungsvereinbarung, nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Denn die hinsichtlich des Pauschalhonorars seitens der Beklagten abgegeben Willenserklärungen sei in Form einer Unterschrift im Rahmen eines persönlichen Kontakts in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers erfolgt.

Schließlich spreche auch das Gesamtbild des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags nicht für die Annahme eines einheitlichen Fernabsatzvertrags. Denn die Konkretisierung der vertraglichen Leistung sei im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16.12.2022 erfolgt. Dementsprechend sei die Konkretisierung der Leistung und ggf. die gesamte Leistungserbringung gerade nicht fernkommunikativ erfolgt – wie etwa im Rahmen einer Rechtsberatung über eine "Anwalts-Hotline" (MüKo-BGB/Wendehorst, 9. Aufl., 2022, BGB § 312c Rn 17).

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