1. Gesetzliche Grundlage

Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die (teilweise) unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des OLG Dresden nur für einen Teil der umstrittenen Kostenpositionen vor.

2. Gebührenerhöhungen

Das OLG Dresden hat dahinstehen lassen, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers von seinem Mandanten die geltend gemachten Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV geltend machen kann und in welchem Umfang der Kläger hierfür haftet. Er könne nämlich gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur diejenigen notwendigen Kosten, die durch seine anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit entstanden sind, erstattet verlangen. Die Eltern des Klägers seien jedoch an dem Rechtsstreit nicht selbst beteiligt gewesen, weil sie ihre etwaigen Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger abgetreten hätten. Nach dem klaren Wortlaut der Kostenregelung im gerichtlichen Vergleich könne der Kläger lediglich seine eigenen Kosten anteilig erstattet verlangen.

3. Anwaltskosten des Genehmigungsverfahrens

Die vom Kläger für seine Vertretung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren berechneten Anwaltskosten i.H.v. 19.304,45 EUR (1,3-Verfahrensgebühr, Postentgeltpauschale, Umsatzsteuer) waren nach Auffassung des OLG Dresden zwar prozessbezogen. Sie gehörten jedoch nicht zu den gem. § 91 Abs. 1 ZPO notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Dies hat das OLG Dresden damit begründet, für das betreuungsgerichtliche Verfahren habe gem. § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG kein Anwaltszwang bestanden. Da dieses Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei, habe es keines Antrags bedurft. Vielmehr hätte eine bloße Anregung an das Betreuungsgericht genügt. Hierüber hätte sich die Betreuerin des Klägers, seine Mutter, leicht durch eine einfache Nachfrage beim Betreuungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde informieren können. I.Ü. hätte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis für das Hauptsacheverfahren den Mandanten entsprechend aufklären müssen. Der Verfahrenspfleger habe nach eigenständiger Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken des Klageverfahrens die Erkenntnis gewonnen, dass der Vergleichsschluss für den Betreuten, den Kläger, vorteilhaft sei. Diese positive Beurteilung hätte das Betreuungsgericht dem Kläger und seiner Betreuerin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt. Nach Auffassung des OLG Dresden bedurfte es hierzu keines anwaltlichen Beistandes. Auch für einen Laien sei offensichtlich gewesen, dass eine Äußerung nicht erforderlich gewesen wäre.

4. Kosten des Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren

a) Kosten angefallen

Aufgabe des vom Betreuungsgericht bestellten Verfahrenspflegers war es nach den Ausführungen des OLG Dresden zu prüfen, ob der von dem Prozessgericht durch Beschl. v. 3.11.2021 festgestellte Vergleich den Interessen des Klägers entsprochen habe. Dabei habe der Verfahrenspfleger nicht nur zu prüfen gehabt, ob die Höhe des vereinbarten Vergleichsbetrags (950.000,00 EUR) angemessen war. Die Prüfung des Verfahrenspflegers habe sich darüber hinaus auch darauf erstreckt, ob der damit verbundene Verzicht auf die weitergehende ursprüngliche Klageforderung den Kläger unangemessen benachteilige. Damit sei Gegenstand der Tätigkeit des Verfahrenspflegers der gesamte Vergleich, dessen Streitwert das Prozessgericht auf 2.680.618,25 EUR festgesetzt hat (s. BGH AGS 2015, 214 m. Anm. Mock = RVGreport 2015, 295 [Hansens] = zfs 2015, 463 m. Anm. Hansens).

b) Abrechnung nach dem RVG

Nach den weiteren Ausführungen des OLG Dresden war der Verfahrenspfleger, der als Rechtsanwalt den Sachverhalt zu überprüfen hatte, berechtigt, seine Vertretung nach Maßgabe der Vorschriften des RVG abzurechnen. Für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger gelte zwar das RVG gem. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG nicht unmittelbar. Jedoch bleibe die Regelung des § 1835 Abs. 3 BGB a.F. (seit 1.1.2023 § 1877 Abs. 3 BGB) unberührt. Danach könne der Verfahrenspfleger nach § 277 Abs. 1 FamFG seine Aufwendungen auch für solche Dienste ersetzt verlangen, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörten. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Verfahrenspflegschaft für den Betroffenen Dienste erbringe, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, könne diesen Aufwendungsersatz somit nach dem RVG verlangen (BGH AGS 2020, 172 [Volpert]).

c) Kläger als Kostenschuldner

Ferner hat das OLG Dresden darauf hingewiesen, dass die Justizkasse diesen nach Maßgabe des RVG berechneten Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers nach Nr. 31015 GNotKG KV gegen den Kläger zu Recht als gerichtliche Auslagen angesetzt hat.

d) Kosten des Rechtsstreits

Die für das betreuungsrechtliche Genehmigungsverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich des Aufwendungsersatzanspruchs des Verfahrensp...

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