Soweit Rechtsanwalt X seinen ihm nach § 45 RVG zustehenden Vergütungsanspruch gem. § 55 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse geltend macht, steht den Beteiligten gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG und gegen die Entscheidung des Erinnerungsgerichts die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG zu. Beteilige dieses Festsetzungsverfahrens sind der beigeordnete Rechtsanwalt X auf der einen und der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) auf der anderen Seite. Der Kläger und der Beklagte sind an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Macht die Staatskasse den gem. § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Anspruch gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG gegen den Beklagten nach den Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens geltend, kann der Beklagte dagegen Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG einlegen (s. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG). Gegen die Entscheidung des Erinnerungsgerichts ist dann die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegeben. Dieselben Rechtsbehelfe gegen eine ihm nachteilige Entscheidung stehen dem Vertreter der Staatskasse zu.

Der Kläger und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt X sind an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 10/2023, S. 446 - 448

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