Rechtsanwalt X kann den Kostenerstattungsanspruch des Klägers im Wege der Prozessstandschaft gem. § 126 Abs. 1 ZPO auch im eigenen Namen geltend machen. Der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges erlässt dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem als Beteiligte Rechtsanwalt X als Erstattungsberechtigter auf der einen Seite und der Beklagte als Erstattungspflichtiger auf der anderen Seite aufzuführen sind. Diese Verfahrensweise hat für Rechtsanwalt X den Vorteil, dass er den Erstattungsbetrag von dem Beklagten für sich selbst einzieht und damit sein Vergütungsanspruch gegen den Kläger erlischt. Evtl. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten muss Rechtsanwalt X jedoch im eigenen Namen und auf eigene Kosten betreiben.

Ein entscheidender Vorteil der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO ist es, dass der Beklagte gem. § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO mit Einwendungen aus der Person des Klägers ausgeschlossen ist und seine Aufrechnungsmöglichkeit durch § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Kosten aus demselben Rechtsstreit beschränkt ist. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist für den Beklagten somit ausgeschlossen.

1. Antrag auf Festsetzung der gesamten Wahlanwaltskosten

Rechtsanwalt X kann im eigenen Namen die Festsetzung der gesamten Wahlanwaltskosten i.H.v. 2.469,25 EUR gegen den Beklagten beantragen.[1] Damit trägt Rechtsanwalt aber auch das Risiko, den im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 126 ZPO gegen den Beklagten titulierten Erstattungsanspruch realisieren zu können.

[1] S. OVG Hamburg AGS 2023, 462 [Hansens], in diesem Heft.

2. Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gegen die Staatskasse und Antrag auf Festsetzung der Differenz gegen den Beklagten

a) PKH-Anwaltsvergütung

Rechtsanwalt X kann das wirtschaftliche Risiko dadurch vermindern, dass er beim UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG i.H.v. 1.221,54 EUR beantragt. Ein Risiko, diesen berechtigten Anspruch gegen die Staatskasse nicht durchsetzen zu können, besteht nicht.

Mit Auszahlung der PKH-Anwaltsvergütung an den Rechtsanwalt geht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts X gegen den Beklagten auf die Staatskasse über. Diese macht den ausgezahlten Vergütungsbetrag gegen den Beklagten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG wie Gerichtskosten im Wege des Kostenansatzes geltend. Die ggf. erforderliche zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs erfolgt dann seitens der Staatskasse nach Maßgabe der Vorschriften des JBeitrG. Das Ausfallrisiko trägt dabei die Staatskasse.

b) Differenzvergütung

Sodann kann sich Rechtsanwalt X die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der von der Staatskasse geschuldeten PKH-Anwaltsvergütung im eigenen Namen gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Beklagten festsetzen lassen. Der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges setzt dann diese Differenz i.H.v. (2.469,25 EUR – 1.221,54 EUR =) 1.247,71 EUR gegen den Beklagten fest. Hinsichtlich dieses Restbetrages vollstreckt Rechtsanwalt X die Forderung wieder im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen den Beklagten.

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