Sodann kann sich Rechtsanwalt X die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der von der Staatskasse geschuldeten PKH-Anwaltsvergütung im eigenen Namen gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Beklagten festsetzen lassen. Der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges setzt dann diese Differenz i.H.v. (2.469,25 EUR – 1.221,54 EUR =) 1.247,71 EUR gegen den Beklagten fest. Hinsichtlich dieses Restbetrages vollstreckt Rechtsanwalt X die Forderung wieder im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen den Beklagten.

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