a) PKH-Anwaltsvergütung

Rechtsanwalt X kann das wirtschaftliche Risiko dadurch vermindern, dass er beim UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG i.H.v. 1.221,54 EUR beantragt. Ein Risiko, diesen berechtigten Anspruch gegen die Staatskasse nicht durchsetzen zu können, besteht nicht.

Mit Auszahlung der PKH-Anwaltsvergütung an den Rechtsanwalt geht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts X gegen den Beklagten auf die Staatskasse über. Diese macht den ausgezahlten Vergütungsbetrag gegen den Beklagten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG wie Gerichtskosten im Wege des Kostenansatzes geltend. Die ggf. erforderliche zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs erfolgt dann seitens der Staatskasse nach Maßgabe der Vorschriften des JBeitrG. Das Ausfallrisiko trägt dabei die Staatskasse.

b) Differenzvergütung

Sodann kann sich Rechtsanwalt X die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der von der Staatskasse geschuldeten PKH-Anwaltsvergütung im eigenen Namen gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Beklagten festsetzen lassen. Der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges setzt dann diese Differenz i.H.v. (2.469,25 EUR – 1.221,54 EUR =) 1.247,71 EUR gegen den Beklagten fest. Hinsichtlich dieses Restbetrages vollstreckt Rechtsanwalt X die Forderung wieder im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen den Beklagten.

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