Der Vorschlag weist zutreffend darauf hin, dass die in §§ 47 und 49 FamGKG für diese Verfahren geregelten Werte i.H.v. 1.000,00 EUR, 2.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR seit langer Zeit nicht mehr angehoben worden sind.

So ist der Wert für Abstammungssachen i.H.v. 2.000,00 EUR anlässlich der Reform des Familienverfahrens im Jahr 2009 aus § 48 Abs. 3 S. 3 GKG unverändert übernommen worden. Der Wert für Gewaltschutzsachen war in der KostO seit 1.1.2002 bis zum 31.7.2013 in §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO geregelt und belief sich auf 3.000,00 EUR.

Der Vorschlag ist daher zu begrüßen.

Eine Wertanhebung sollte dann aber auch für die in § 48 FamGKG geregelten Ehewohnungs- und Haushaltssachen gleichermaßen in den Blick genommen werden.

Der Wert war insoweit in der KostO seit 1.8.2001 bis zum 31.7.2013 in § 100 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmte sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betraf, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betraf, nach dem Wert des Hausrats.

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