a) Wertanhebung in § 49 RVG

BRAK und DAV schlagen vor, die aus der Staatskasse zu erstattenden Wertgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR statt derzeit 4.000,00 EUR (§ 49 RVG) an die Wahlanwaltsgebührentabelle in § 13 RVG anzupassen. Das wird damit begründet, dass der Auffangwert in allen Kostengesetzen sowie im RVG 5.000,00 EUR betrage und keine sachliche Rechtfertigung bestehe, bei den aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren eine andere Bewertung vorzusehen.

Die Anhebung des Gegenstandswerts in § 49 RVG von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR bewirkt in einem Verfahren mit 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr ohne die außerdem vorgeschlagene lineare Erhöhung der Gebühren folgende Mehrkosten:

 

Aktuelle Rechtslage

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 369,20 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 340,80 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Gesamt 710,00 EUR
 

Anhebung gem. Vorschlag

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 400,80 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Gesamt 835,00 EUR

Durch die vorgeschlagene strukturelle Erhöhung verteuert sich das Verfahren pro beigeordnetem Rechtsanwalt bereits um 18 %. Hinzu kommt noch die vorgeschlagene lineare Erhöhung. Da sich viele amtsgerichtliche Verfahren im Wertbereich zwischen 4.000,00 EUR und 5.000,00 EUR bewegen (§ 23 Nr. 1 GVG), würde die Anpassung zur Kompensierung der Mehrausgaben eine gleichzeitige Erhöhung der Gerichtsgebühren erforderlich machen.

b) Kappungsgrenze in § 49 RVG

Der Vorschlag beinhaltet ferner, die Kappungsgrenze in § 49 RVG zur Anpassung an die Inflationsentwicklung auf 100.000,00 EUR anzuheben. Derzeit werden die aus der Staatskasse bei PKH und VKH zu zahlenden Gebühren in der Wertstufe "über 50.000,00 EUR" gekappt. Damit würde die Kappungsgrenze verdoppelt. Durch das KostRÄG 2021 ist die Kappungsgrenze in § 49 RVG zum 1.1.2021 von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR angehoben worden. Davor ist die letzte Anhebung dieser Grenze im Jahr 2002 erfolgt.[23]

Die Inflationsentwicklung wird daher gleichzeitig zur Begründung sowohl einer linearen als auch einer strukturellen Gebührenerhöhung herangezogen. In Zahlen ausgedrückt bewirkt diese Anhebung ohne Berücksichtigung der ebenfalls vorgeschlagenen linearen Erhöhung Folgendes:

 

Beispiel

Das Gericht setzt den Streitwert auf 60.000,00 EUR fest.

Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 856,70 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 790,80 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 1.647,50 EUR

Nach dem Vorschlag betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.784,90 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.647,60 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 3.432,50 EUR

Durch die vorgeschlagene strukturelle Anpassung durch Erhöhung der Kappungsgrenze erhöhen sich die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf ca. 108 %. Hinzu käme noch die lineare Gebührenanhebung.

Es versteht sich, dass die Länder diesen Vorschlag mindestens durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren gegenfinanziert sehen möchten.

[23] Vgl. BT-Drucks 19/23484, 80.

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