1. Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG einreichen, haben diese gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  2. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG – anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 S. 3 und 4 FamFG) – nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gem. § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gem. § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22

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