Liegt einer Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, durch die er sich selbst belastet, ein Verstoß gegen die strafprozessuale Belehrungspflicht gem. §§ 136 Abs. 1, 163a StPO zugrunde, rechtfertigt diese Selbstbelastung, wenn sie zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme geführt hat, nicht ohne Weiteres den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme.

OLG Köln, Beschl. v. 1.8.2023 – 2 Ws 654/22

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