Das LG Darmstadt führte zunächst allgemein zu den Grundsätzen der Vergütungsfestsetzung der Ausschussmitglieder aus und verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 73 InsO, wonach ein Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen bestehe, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit dabei Rechnung zu tragen sei. Über die Verweisungsnormen § 73 Abs. 2, § 65 InsO gelte die InsVV. Nach § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses danach regelmäßig (Anm.: für Verfahren bis 31.12.2020 galt dies) zwischen 35,00 und 95,00 EUR je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge