Entgegen der Berechnung des AG – FamG – beträgt der Wert des Ausgangsverfahrens indes nicht 60 %, sondern gem. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG i.V.m. § 50 Abs. 3 FamGKG lediglich 20 % dieses Einkommens. Der Wert des Ausgangsverfahrens beläuft sich deshalb nicht auf den vom FamG zuletzt festgesetzten Betrag von 6.000,00 EUR, sondern lediglich auf bis zu 3.000,00 EUR.
Gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Anwendbar ist in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste, nicht aber die zweite Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, welche das FamG indes offenkundig bei der Festsetzung des Verfahrenswerts auf zunächst 60 % des Nettoeinkommens der Eheleute, mithin 6.237,00 EUR und dann im Wege der Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG auf 6.000,00 EUR zugrunde gelegt hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat, findet § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG, wonach sich der für jedes Anrecht anzusetzende Prozentsatz nicht auf 10 %, sondern auf 20 % des Nettoeinkommens der Eheleute beläuft, in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG keine Anwendung. § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG bezieht sich vielmehr sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch bei systematischer Betrachtung auf Verfahren betreffend den Wertausgleich nach der Scheidung i.S.d. §§ 20–26 VersAusglG (ebenso KG FamRZ 2020, 708 = AGS 2019, 232 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachw. zu der insoweit h.A. in Rspr. und Lit.; zur Anwendung der 2. Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur auf diese Verfahren s. auch BGH FamRZ 2020, 833 = AGS 2020, 394 für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG).
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