Bei einem Stufenantrag richtet sich der Verfahrenswert nach dem Wert des höheren Leistungsantrags (§ 38 FamGKG). Das gilt auch im Fall eines "steckengebliebenen Stufenantrags", also wenn der Antrag noch nicht beziffert worden ist. In diesem Fall ist der Wert nach den Erwartungen des Antragstellers gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (OLG Schleswig AGS 2014, 187; OLG Jena AGS 2013, 469). Ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen (OLG Koblenz FamRZ 2021, 1311; OLG Hamm AGS 2012, 194). Ergeben sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte, ist auch dann § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, wenn der Wert damit unter 5.000,00 EUR liegt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 10/2022, S. 471 - 472

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