1. Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Antragsteller" durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde ist regelmäßig unzulässig, weil eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes nicht beschwert werden kann.
  2. Eine Auslegung oder Umdeutung eines solchen Antrags in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass infolge der fehlenden Beschwer für die Partei nur eine Beschwerde des Anwalts vernünftig und interessengerecht wäre.

OLG Dresden, Beschl. v. 15.8.2022 – 4 W 422/22

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