In dem vor dem LG Leipzig geführten Rechtsstreit ging es um Unterlassungsansprüche der Kläger wegen einer Bild- und Wortberichterstattung der Beklagten. Für die im Berufungsverfahren allein anhängige Wortberichterstattung hat das OLG Dresden den Streitwert auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Grundlage hierfür war der Umstand, dass sich die Klage gegen mehrere Beklagte richtete und es um mehrere Artikel im Rahmen der beanstandeten Berichterstattung ging.

In erster Instanz hatte das LG Leipzig den Streitwert in nicht mitgeteilter Höhe festgesetzt. Gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dem am 5.7.2022 eingegangenen Schriftsatz "namens (und) in Vollmacht der Antragsteller" eine Heraufsetzung des Streitwertes erster Instanz begehrt. Zur Begründung hat der Rechtsanwalt auf "unsere" Gegenvorstellung vom 30.6.2022, in der allein auf die Abänderung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG und auf "unseren Schriftsatz vom 7.4.2022", in dem erstmals eine Streitwertheraufsetzung beantragt worden war, Bezug genommen.

Das LG Leipzig hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Das OLG Dresden hat auf die Beschwerde den Streitwert für die erste Instanz wie folgend festgesetzt: 50.000,00 EUR bis 27.9.2021, 40.000,00 EUR vom 28.9. bis 7.11.2021 und 30.000,00 EUR ab dem 8.11.2021.

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