Der VGH hatte die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Gerichts, mit dem der nach §§ 80a Abs. 380 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden der Antragstellerin die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Hierauf beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen "Streitwertfestsetzung".

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