Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe dadurch auf seine Kostenerstattungsansprüche verzichtet, dass er erklärt habe, er stelle keinen Kostenantrag, greift nur dann durch, wenn er von dem Kläger zugestanden wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Rechtspfleger diesen Einwand nicht berücksichtigen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können nämlich materiell-rechtliche Einwendungen wie ein Verzicht auf Kostenerstattung, grds. nicht berücksichtigt werden.[2]

Es kommt somit nicht darauf an, ob der Verzicht auf die Stellung eines für die von Amts wegen zu ergehende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht erforderlichen Kostenantrag überhaupt als ein Verzicht auf Kostenerstattung anzusehen ist.[3] Dies gilt insbesondere für die Kosten der ersten Instanz, die der Kläger bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2. und damit lange vor dem Vergleichsschluss geltend gemacht hatte.

[2] OLG Brandenburg AGS 2022, 454 [Hansens], in diesem Heft.
[3] S. OLG Brandenburg, a.a.O.

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