Bei dem Kläger errechnet sich die Beschwer aus der Differenz der gerichtlichen Verfahrensgebühr und der Kosten seines Rechtsanwalts, jeweils berechnet einmal aus dem festgesetzten Streitwert und aus dem vom Kläger für richtig angesehen Streitwert von 20.000,00 EUR.

a) Festgesetzter Wert

aa) Anwaltskosten

Nach dem auf 40.000,00 EUR festgesetzten Streitwert berechnen sich die Gebühren und Auslagen des Klägervertreters – wie vorstehend unter I. 1. a) – auf 3.346,88 EUR.

bb) Gerichtskosten

Die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV beträgt bei einem Streitwert von 40.000,00 EUR 1.575,00 EUR.

b) Erstrebter Wert

aa) Anwaltskosten

Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnen sich nach einem Wert von 20.000,00 EUR wie folgt:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 394,25 EUR
  Gesamt 2.469,25 EUR

bb) Gerichtskosten

Bei dem vom Kläger für richtig erachteten Streitwert von 20.000,00 EUR beträgt die 3,0-Verfahrensgebühr 1.146,00 EUR.

c) Beschwerdewert

Für den Kläger beträgt der Beschwerdewert (3.346,88 EUR – 2.469,25 EUR =) 877,63 EUR zzgl. (1.575,00 EUR – 1.146,00 EUR =) 429,00 EUR, insgesamt somit 1.306,63 EUR.

Damit übersteigt der Beschwerdewert sowohl beim Kläger selbst als auch bei seinem Rechtsanwalt den jeweils erforderlichen Beschwerdewert von 200,01 EUR erheblich. Auf die Frage, ob die Beschwerdewerte der Beschwerde des Klägers und seines Rechtsanwalts zu addieren sind,[4] kommt es somit nicht an.

[4] S. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., 2021, § 32 RVG Rn 95.

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