1. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien unstreitig in einem Vergleich eine Regelung getroffen haben, wonach der Beklagte zugesagt hat, keinen Kostenantrag zu stellen, zwischen den Parteien jedoch streitig ist, ob der Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche auch für die bereits zur Festsetzung angemeldeten Kosten erster Instanz gilt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2022 – 6 W 15/22

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