Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an der Kostenausgleichung teilzunehmen (LG Frankfurt, AGS 2011, 515 = NJW-Spezial 2011, 604 = RVGreport 2011, 391; LG Frankenthal NJW-Spezial 2013, 220). Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, ihre Kosten anzumelden, wenn der Gegner seine Kosten anmeldet. Sie kann daher auch, wenn sie schon einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, diesen wieder zurücknehmen, sodass nur über den Kostenfestsetzungsantrag der anderen Partei zu entscheiden ist. Wie sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, verliert eine Partei durch die Nichtanmeldung oder die Rücknahme ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht ihren Anspruch. Dieser Anspruch kann vielmehr gesondert geltend gemacht werden, wobei dann allerdings die hierdurch entstehenden Mehrkosten von der jeweiligen Partei zu tragen sind. Solche Mehrkosten fallen in der Praxis allerdings nicht an, da das Kostenfestsetzungsverfahren mit zum Rechtszug gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst. Gerichtskosten fallen ebenfalls nicht an. Denkbar wären allenfalls Zustellungskosten, wenn im Verfahren bereits der Freibetrag der Nr. 9002 GKG KV aufgebraucht ist.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 10/2021, S. 461 - 462

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