Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, verlangt vom Beklagten, einem Rechtsanwalt, die Erstattung von nicht verbrauchten Gerichtskosten. Die Erstattung erfolgte durch das Ausgangsgericht nicht an den Beklagten persönlich, aber an die Rechtsanwalts GbR, in der der Beklagte tätig ist.

Der Beklagte verteidigte sich mit der fehlenden Passivlegitimation, sowie eigenen Gebührenansprüchen gegen den Mandanten und Versicherungsnehmer der Klägerin. Darüber hinaus wäre eine Erstattung aufgrund des Quotenvorrechts nicht möglich, da die Selbstbeteiligung seiner Mandantschaft i.H.v. 500,00 EUR die Gerichtskostenerstattung übersteigen würde.

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