Vorliegend hat das OLG nun – erstmals – über eine Fallgestaltung zu befinden, in der der Wahlverteidiger einen Kostenfestsetzungsantrag – hier am 23.4.2020 – gestellt und in dem er sein Ermessen nach § 14 RVG durch Beantragung der jeweiligen höchsten Rahmengebühren geltend gemacht, er gegen den ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin Beschwerde eingelegt und erst im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 42 RVG gestellt hat. Dieser Antrag sei unter Anwendung der bereits im Senatsbeschluss in AR (S) 25/10 (a.a.O.) in Bezug genommenen Rechtsauffassung unzulässig. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.4.2020 habe der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG wirksam ausgeübt. An dieses einmal ausgeübte Ermessen bei Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens sei der Verteidiger gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn 4). Die Ausübung des Ermessens sei Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolge gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. aufgrund der in der Strafprozessvollmacht vereinbarten Abtretung von Erstattungsforderung gegenüber der Landeskasse dieser gegenüber (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2012 – 3 RVGs 48/11). Nur dann, wenn der Rechtsanwalt eine Gebührenerhöhung ausdrücklich vorbehalten hat, über die Bemessungsfaktoren getäuscht wurde oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat, komme eine Gebührenerhöhung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Da der Verteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr auch erst knapp 5 Monate nach dem Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, könne auch nicht schlüssig angenommen werden, dass er sich weitere, über die Rahmenhöchstgebühr hinausgehende Forderungen vorbehalten habe (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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