Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem Verfahren als Wahlverteidiger verteidigt. Das Verfahren ist nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 23.4.2020 stellte der Rechtsanwalt den Antrag, notwendige Auslagen im Umfang von 2.352,25 EUR zu seinen Gunsten festzusetzen. Dies lehnte die Rechtspflegerin mit Beschl. v. 6.8.2020 unter Bezugnahme auf die zugunsten der Pflichtverteidigerin bereits erfolgte Festsetzung ab (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Gegen diesen Beschluss legte der Wahlverteidiger am 12.8.2020 sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Im Beschwerdeverfahren stellte er mit Schriftsatz vom 14.9.2020 auch einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG durch das OLG. Das OLG hat, nach Übertragung der gem. § 42 Abs. 2 RVG auf den Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rspr., den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge