Der Kläger hatte zunächst außergerichtlich seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte als Alleinerbin geltend gemacht, den diese auch beglichen hatte. Im Anschluss daran hat der Kläger gegen die Beklagte noch weitere Ansprüche geltend gemacht, und zwar auf Pflichtteilsergänzung i.H.v. 14.057,09 EUR. Da die Beklagte die geforderte Zahlung ablehnte, erhob der Kläger Klage auf Zahlung der 14.057,09 EUR. Die Beklagte erhob daraufhin eine Widerklage und verlangte Rückzahlung i.H.v. 5.081,27 EUR. Dies begründete sie damit, dass sie auf den Pflichtteilsanspruch 5.081,27 EUR zu viel gezahlt habe. Bei der Pflichtteilsberechnung sei man nämlich hinsichtlich einiger Positionen von zu hohen Werten ausgegangen, was erst im Nachhinein aufgefallen sei. Der Kläger sei daher hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche überzahlt und müsse diesen Betrag zurückzahlen. Das LG hat nach Abschluss des Verfahrens die Werte von Klage und Widerklage nicht addiert. Es ist davon ausgegangen, dass hier der Klage und der Widerklage derselbe Anspruch zugrunde liege, sodass nur der höhere Anspruch, hier also 14.057,09 EUR, gelte. Die Nämlichkeit von Klage und Widerklage folge daraus, dass das Gericht nur der Klage oder der Widerklage hätte stattgeben können und dass das Stattgeben der Klage bzw. der Widerklage zwingend zur Folge gehabt hätte, dass die Widerklage bzw. die Klage abzuweisen sei. Daher sei nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG derselbe Streitgegenstand gegeben und folglich nur der höhere Wert der Klage maßgebend. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das OLG stattgegeben und den Wert auf (14.057,09 EUR + 5.081,27 EUR =) 19.138,36 EUR festgesetzt.

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