Im Aufsatzteil befasst sich Volpert (S. 433) mit den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geändert worden sind hier zum einen die Vorschriften zur Geschäftsgebühr. Es ist eine neue Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV für Inkassodienstleistung bei unstreitigen Forderungen eingeführt worden. Mit den Auswirkungen für die anwaltliche Praxis befasst sich dieser Beitrag. Den weiteren Änderungen bei der Zahlungsvereinbarung wird im nächsten Heft ein gesonderter Teil gewidmet.

Ebenfalls aus aktuellem Anlass findet sich ferner ein Beitrag zu den neuen Regelungen der Vergütungsvereinbarung (S. 440). Der Gesetzgeber hat das Erfolgshonorar gelockert, was allerdings für die Praxis kaum von Relevanz sein wird. Zulässig ist ein Erfolgshonorar jetzt bei Geldforderungen bis 2.000,00 EUR, sofern diese nicht unpfändbar sind. Darüber hinaus ist bei Inkassotätigkeiten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Daneben bleibt die bisherige Möglichkeit im Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Mandant ohne ein solches Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Ein Update zur Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen liefert Burhoff (S. 443).

Im Rechtsprechungsteil stellt das OLG Jena einmal mehr klar, dass die Feststellung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags nicht mehr zulässig ist, da in diesem Fall das Bestimmungsrecht gem. § 315 BGB verbraucht ist (S. 456).

Ein Dauerthema in der Praxis ist die Besteuerung von Auslagen. Hier gilt der Grundsatz, dass die Auslagen demselben Steuersatz unterliegen wie die Vergütung. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn in den Auslagentatbeständen selbst eine geringere Umsatzsteuer enthalten ist (VG Würzburg, S. 460).

Insbesondere zum Erhalt des Quotenvorrechts ist eine getrennte Kostenfestsetzung oft hilfreich. Eine Partei ist nicht gezwungen, sich an der Kostenausgleichung zu beteiligen. Sie kann vielmehr abwarten, bis die Kosten zugunsten der Gegenpartei festgesetzt sind und dann einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Dies ist zulässig und gesetzlich so vorgesehen. Daher darf der zweite Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (OLG Schleswig, S. 461).

Wird einerseits Klage auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhoben und zugleich Widerklage auf Rückzahlung angeblichen überzahlten Pflichtteils, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, sodass die Werte zu addieren sind (OLG Braunschweig, S. 462).

Mit einer häufig vorkommenden Konstellation hat sich das Bayerische LSG (S. 463) zu befassen gehabt. Dort war im gerichtlichen Verfahren eine Kostenquote hinsichtlich der Erstattung ergangen. Die Behörde musste also einen Teil der vorgerichtlichen Kosten und der gerichtlichen Kosten erstatten. Dem Mandanten war im Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, allerdings zuvor keine Beratungshilfe. Hier stellte sich jetzt die Frage, inwieweit die zu erstattende vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen ist. Das Bayerische LSG hat klargestellt, wie insoweit vorzugehen ist.

Liegt zwischen Wohnsitz der bedürftigen Partei und Gerichtsort eine Entfernung, die es ihr nicht zumutbar macht, selbst zum Gerichtsort zu reisen und dort einen Anwalt zu beauftragen, steht ihr auch ein Anspruch gegen die Landeskasse auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts zu. Will die Partei stattdessen einen an ihrem Sitz ansässigen Anwalt beauftragen, so ist dieser beizuordnen mit der Maßgabe, dass die Reisekosten bis zur Höhe der Mehrkosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden (OLG Frankfurt, S. 470).

Der große Senat des BGH hat zwischenzeitlich geklärt, dass der Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswerts auch beim BGH zuständig ist (S. 471).

Regressansprüche der Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers nehmen in der Praxis zu, was daran liegt, dass viele Anwälte bei rechtsschutzversicherten Mandaten häufig zu sorglos handeln und auf die Erfolgsaussicht ihres Vorgehens nicht so genau prüfen, wie bei selbstzahlenden Mandanten. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen Schadensersatzansprüche des Mandanten insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über. Mit einem solchen Fall hatte sich das LG Würzburg (S. 474) zu befassen.

Das AG Lingen (S. 476) lehnt ein Quotenvorrecht bei nicht verbrauchten Gerichtskosten ab und bejaht einen Direktanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt. Diese Entscheidung dürfte zutreffend sein, auch wenn der BGH zum Direktanspruch zwischenzeitlich anderer Auffassung ist. Die grundlegende BGH-Entscheidung wird im nächsten Heft veröffentlicht werden.

Der BGH hat ferner klargestellt, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, nämlich dass Zustellungsauslagen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit vollstreckt werden können (S. 477).

 

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