Dem Rechtsanwalt ist eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV angefallen. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war hier keine unbestrittene Forderung, sondern vielmehr eine bestrittene Forderung. Die Gebührenbegrenzung nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV greift hier deshalb nicht ein.[5]

Der Rechtsanwalt kann deshalb die Geschäftsgebühr dem Gebührenrahmen aus Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV entnehmen, wonach die Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 (Schwellengebühr 1,3) entsteht. Da es sich hier um einen nicht ganz einfachen Sachverhalt gehandelt hat, weil eine Rücksprache mit dem Gläubiger erforderlich war, bestimmt der Rechtsanwalt in Ausübung seines ihm nach § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessen die Geschäftsgebühr auf einen Satz von 1,0.

[5] Volpert, AGS 2021, 433 ff., unter B. I. 2. g).

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