Vorliegend ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV durch eine einfache außergerichtliche Inkassodienstleistung i.S.v. § 13 Abs. 2 RVG und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV ausgelöst worden.[3] Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV lediglich eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 (Schwellengebühr 0,9) geltend machen kann.

[3] S. Volpert, AGS 2021, 433 ff., unter B. I. 2. f).

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