Die neue Vorschrift des § 4a Abs. 3 RVG stellt klar, welchen Inhalt die Vergütungsvereinbarung haben muss:

Zunächst einmal ist anzugeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll (Nr. 1).
Darüber hinaus muss angegeben werden, ob und welchen Einfluss die Vereinbarung auf die ggfs. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll (Nr. 2).
Ferner sind die wesentlichen Gründe, die für die Bestimmung des Erfolgshonorars maßgebend sind, anzugeben (Nr. 3).
Wird eine Vergütungsvereinbarung für den Einzelfall getroffen (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG), ist zudem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggfs. die erfolgsabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, anzugeben. Diese Nr. 4 entspricht in etwa der bisherigen Regelung des § 4a Abs. 2 RVG a.F.

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