Wird bei einer Geldforderung von höchstens 2.000,00 EUR (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) oder im Einzelfall (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG) ein Erfolgshonorar vereinbart, darf für den Fall des Misserfolgs nur dann eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Dies ist nunmehr im neuen § 4a Abs. 2 RVG geregelt und entspricht der bisherigen Regelung des § 4a Abs. 1 S. 2 RVG a.F.

Für die beiden Fälle der außergerichtlichen Inkassodienstleistung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG (1. Var.) und des gerichtlichen Inkassoverfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (2. Var.) gilt diese Einschränkung dagegen nicht.

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