Neu ist die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftrag eine Geldforderung i.H.v. nicht mehr als 2.000,00 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG). Dabei macht es keinen Unterschied, ob dem Auftrag eine einzige Forderung oder ob mehrere Forderungen zugrunde liegen, solange der Gesamtbetrag von 2.000,00 EUR nicht überschritten wird. Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Anwalt beauftragt ist, die Geldforderung beizutreiben, sie abzuwehren oder beides.

Für andere Forderungen als Geldforderung gilt § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG nicht, selbst wenn ihr Wert unter 2.000,00 EUR liegt.

Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach dieser Variante ausgeschlossen, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Möglich ist dann nur eine erfolgsabhängige Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.

Probleme ergeben sich, wenn die Forderung im Laufe des Mandats steigt.

 

Beispiel

Der Anwalt wird mit der Forderungspfändung wegen einer Forderung i.H.v. 2.000,00 EUR beauftragt. Ein Erfolgshonorar ist möglich, da die Forderung 2.000,00 EUR nicht übersteigt.

Da die Forderungspfändung erfolglos ist, soll der Anwalt nunmehr eine Sachpfändung durchführen. Der Wert der Forderung beträgt jetzt aber über 2.000,00 EUR, da die Kosten dem Wert der Forderung hinzugerechnet werden. Ein Erfolgshonorar wäre nicht möglich. Ggfs. muss der Folgeauftrag dann auf eine Teilforderung von 2.000,00 EUR beschränkt werden.

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