Nur im Falle der Beratungshilfe durfte der Anwalt schon bisher auf eine Vergütung gänzlich verzichten (§ 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F.). Diese Möglichkeit bleibt weiterhin bestehen.

Es bleibt auch dabei, dass trotz eines teilweisen oder gänzlichen Verzichts auf die Vergütung gegenüber dem Mandanten die Möglichkeit unberührt bleibt, gem. § 9 BerHG den Gegner in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 1 S. 4 RVG).

Diese Möglichkeit des völligen Verzichts auf die außergerichtliche Vergütung ist durch den neuen § 4 Abs. 1 S. 3 RVG jetzt dahingehend erweitert worden, dass ein kompletter Verzicht auf die Vergütung neben den Fällen der bewilligten Beratungshilfe auch dann möglich ist, wenn Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 3 S. 1 RDG ist. In diesem Fall muss die Vergütung nicht im Verhältnis zur Leistung von Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.

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