Nach der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 RVG a.F. konnte der Anwalt mit seinen Mandanten vereinbaren, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die vom Mandanten zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen habe. Diese Vorschrift war systemwidrig angeordnet, da § 4 RVG an sich das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung regelt. Da es sich jedoch um eine inhaltliche Frage der Vergütungsvereinbarung handelt, ist diese Regelung nunmehr in § 3a Abs. 2 S. 1 RVG verschoben worden. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in der Praxis gleich null. Eine dahingehende Vereinbarung würde auch einem "Offenbarungseid" gleichkommen. Der Anwalt würde damit ja letztlich zu erkennen geben, dass er gar nicht weiß, was seine Arbeit wert ist.

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