In der Vorbem. 4.1.4 VV ist ausdrücklich geregelt, dass eine Grundgebühr Nr. 4100 VV im Wiederaufnahmeverfahren nicht entsteht.[14] Für den Rechtsanwalt, der sich nach (erfolgreicher) Wiederaufnahme erstmals in das wiederaufgenommene Verfahren einarbeitet, fällt allerdings die Grundgebühr an. Sie entsteht allerdings hingegen nicht für den Verteidiger, der den Mandanten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat und nun im wiederaufgenommenen Verfahren weiter verteidigt.[15]

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