Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 44,00–396,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 220,00 EUR. Der Betragsrahmen ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem der "Rechtsfall", in den sich der Rechtsanwalt einarbeitet, später ggfs. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag i.H.v. 176,00 EUR.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, wie z.B. mehrere Nebenkläger, kommt eine Erhöhung nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Die Erhöhung der Grundgebühr ist danach nicht vorgesehen. Es erhöht sich nur die Verfahrensgebühr. Geht man allerdings davon aus, dass die Grundgebühr ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr ist, die das Betreiben des Geschäfts in Form von vom Rechtsanwalt erbrachten besonderen Einarbeitungstätigkeiten honoriert (vgl. oben III. 3. a)), dann lässt sich die Anwendung der Nr. 1008 VV vertreten.

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV nach Nr. 4101 VV mit (Haft-)Zuschlag. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[85]

[85] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.

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