Wird ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Anwalt beigeordnet und besteht ein Anspruch des bedürftigen Beteiligten auf Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts, ist auf Antrag der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Beteiligten aus der Landeskasse zu übernehmen sind.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2021 – 7 WF 135/20

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