Ist der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und ergibt sich ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Behörde, der auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfasst, so ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG so zu berechnen, dass der Anwalt nicht mehr erhält als die volle Wahlanwaltsvergütung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühr.
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