Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht restliches Zeithonorar für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten geltend, die er für den Beklagten im Zeitraum vom 31.5.2016 bis 26.10.2016 erbracht haben will.

I. Der Beklagte, der sich scheiden lassen wollte, beauftragte den Kläger mit Mandatsvertrag vom 16./17.12.2015 mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Sorgerechtsverfahren.

Am 17.12.2015 schlossen die Parteien insoweit auch eine Vergütungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

 
Hinweis

1. Herrn X [...] (im Folgenden nur noch als Auftraggeber bezeichnet) hat Herrn Rechtsanwalt Y (im Folgenden nur noch als Rechtsanwalt bezeichnet) beauftragt, seine Interessen gegen X, in folgender Angelegenheit zu vertreten: Sorgerecht – Eilverfahren. Der Auftrag schließt außergerichtliche Verhandlungen mit der jeweiligen Gegenseite ebenso ein, wie das Einleiten und Betreiben von Rechtsmittelverfahren gegen behördliche Entscheidungen.

2. Der Auftraggeber zahlt dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Angelegenheit nach Nr. 1 statt der gesetzlichen Vergütung, falls diese nicht höher ist, eine Vergütung von 200 EUR (in Worten: EUR 200) für jede angefallene Arbeitsstunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird nach angefangenen 6 Minuten Einheiten. Zur Tätigkeit nach Satz 1 gehören insbesondere die Entgegennahme und das Beschaffen von Informationen, das Beschaffen und Durcharbeiten von Akten und Unterlagen, Rechtsprechung und Literaturrecherchen, Ortsbesichtigungen und Besprechungen, sei es in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder außerhalb, das Wahrnehmen von Terminen bei Behörden oder Gerichten sowie die Fertigung des Schriftverkehrs und dergleichen. Auch Reisezeiten (Zeiten vom Verlassen der Kanzlei bis zur Rückkehr und Wartezeiten, insbesondere bei Gerichten oder Behörden) gelten als Arbeitszeiten. Pro Tag werden nicht mehr als 10 Stunden berechnet. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten auch für bereits vor ihrem Abschluss angefallene Arbeit in der Angelegenheit nach Ziffer 1.

3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwältin aus der Kanzlei hinzuzuziehen. Für diese beträgt die Stundenvergütung 200 EUR (in Worten: EUR 200).

4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bereits geleistete Stunden abzurechnen und durch Rechnungserteilung fällig zu stellen.

5. Jede Aufstellung über die aufgewendete Arbeitszeit wird der Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit prüfen, sie als richtig zu unterzeichnen und umgehend dem Rechtsanwalt zusenden (Fax genügt). Die Aufstellung gilt als richtig anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht – spätestens 10 Tage nach Zugang schriftlich bei dem Rechtsanwalt eingehend – unter Angabe der Gründe beanstandet. Der Rechtsanwalt wird weitere Leistungen erst erbringen, wenn die Aufstellung anerkannt wurde oder als anerkannt gilt.

[...]

9. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das hier vereinbarte Honorar möglicherweise über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Ihm ist bekannt, dass er die anwaltlichen Gebühren selbst tragen muss, soweit die Rechtsschutzversicherung für seinen Fall nicht eintritt. Ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar wird weder von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung erstattet noch im Falle des Obsiegens vom Gegner, anderen Verfahrensbeteiligten, der Staatskasse oder anderen Kostenträgern; diese müssen regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Dem Auftraggeber ist schließlich bekannt, dass er die anwaltlichen Gebühren selbst tragen muss, solange die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für seinen Fall nicht eintritt.

10. Soweit für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner oder die Staatskasse entsteht und außerdem in gerichtlichen Verfahren gelten die gesetzlichen Gebühren, falls dir vereinbarte Zeit Vergütung niedriger wäre.

[...]

Nach Gesprächen mit dem Beklagten erklärte der Kläger, dass er ab 31.5.2016 nur noch 180,00 EUR pro Stunde geltend mache.

Im Laufe des Sorgerechtsverfahrens übersandte der Kläger dem Beklagten mehrere Rechnungen für anwaltliche Tätigkeit. Ein Teil der Klageforderung beruht auf den folgenden Rechnungen:

 
Praxis-Beispiel
 
Datum Zeitraum verlangte Zahlung
21.7.2016 31.5.2016 – 8.7.2016 1.714,97 EUR
9.11.2016 18.8.2016 – 19.8.2016 214,20 EUR

Auf diese Rechnungen bezahlte der Beklagte am 20.10.2016, am 16.12.2016 und am 11.1.2017 Raten i.H.v. je 200,00 EUR.

Mit Mandatsvertrag vom 7.12.2015 beauftragte der Beklagte den Kläger auch mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit "Scheidungsfolgen".

Am 24.3.2016 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, die im Wortlaut mit der Vergütungsvereinbarung vom 17.12.2015 übereinstimmt, wobei die Angelegenheit mit "Scheidungsfolgen" bezeichnet ist.

Der Kläger rechnete die Tätigkeit mit einem Stundensatz von 200,00 EUR ab.

Nach Gesprächen mit dem Beklagten erklärte der Kläger, dass er ab 30.5.20...

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