RVG VV Nrn. 3200, 3500; BNotO § 15 Abs. 1

Leitsatz

Im Verfahren der Notarbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV (Abgrenzung zu BGH, 7.10.2010 – V ZB 147/09, FGPrax 2011, 36).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.4.2019 – 20 W 47/19

1 Sachverhalt

Das LG hatte in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das LG durch Verfügung u.a. den Beschwerdegegnern die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner hatten gegenüber dem LG die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die Beschwerdegegner beantragt, Kosten i.H.v. insgesamt 4.085,03 EUR festzusetzen. Dabei haben sie u.a. eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV (einschließlich Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV) aus einem Gegenstandswert von 212.000,00 EUR i.H.v. 3.412,80 EUR geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten entgegengetreten und hat gerügt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Nrn. 3500 ff. VV geltend zu machen seien und nicht gem. Nrn. 3100 ff. VV.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin beim LG die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des LG von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 4.085,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rspr. überwiegend davon ausgehe, dass im Verfahren über die Notarkostenbeschwerde gem. § 127 GNotKG nicht nur eine Gebühr der Nr. 3500 VV, sondern eine solche entsprechend Nr. 3200 VV anfalle. In Abschnitt 2, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 VV seien besondere Beschwerdeverfahren, für die die Nr. 3500 VV ebenfalls nicht gelte, aufgezählt. Diese Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen. Es entspreche gängiger Praxis, die Notarkostenbeschwerde gebührenrechtlich wie die in Vorbem. 3.2.1 VV aufgezählten Beschwerden zu behandeln.

Gegen diesen zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei. Insoweit seien auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach Nrn. 3500 ff. VV durch die Beschwerdegegner geltend zu machen und nicht gem. Nrn. 3100 ff. VV. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei entsprechend abzuändern.

Die Rechtspflegerin beim LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur sofortigen Beschwerde in der Sache nicht geäußert. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache auf den Senat übertragen.

2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach den § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch i.Ü. zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO grds. der Einzelrichter. Dieser hat die Sache durch Beschl. v. 24.4.2019 gem. § 568 S. 2 ZPO (i.V.m. den genannten Vorschriften) auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde rügt ausschließlich die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren aus den oben aufgeführten Rechtsgründen als überhöht. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht – was hier nicht der Fall ist – bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874), wird von der Beschwerde nicht eingewandt. Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das LG auch den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235 [= AGS 2010, 368]). Auch der zugrunde liegende Geschäftswert, der durch das Gericht nicht förmlich festgesetzt worden ist (vgl. § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG), wird mit der Beschwerde nicht angegriffen und unterliegt überdies keinen Bedenken (vgl. dazu auch BGH FGPrax 2016, 234).

Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat die Rechtspflegerin beim LG eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in Ansatz gebracht. Neben dem Zitat dieser Gebührenv...

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