Nach Vorbem. 1 VV entstehen die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen (des VV) bestimmten Gebühren. Der Entwurf schlägt vor, in Vorbem. 1 VV zu ergänzen, dass die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen des VV bestimmten oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen.
Hierdurch soll klargestellt werden, dass die allgemeinen Gebühren des Teil 1 VV auch neben einer vereinbarten Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen können.
Neben den ebenfalls in § 34 RVG genannten Gebühren für die Mediation und die Gutachtenerstellung kommt eine Anwendung der Vorschriften des Teil 1 VV dagegen nicht in Betracht.
Die geplante Änderung bewirkt, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann. Die Änderung ist konsequent, weil für sozialrechtliche Mandate bereits aus Anm. Abs. 1 S. 4 VV idF durch das 2. KostRMoG folgt, dass eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr neben der Beratungsgebühr nach § 34 RVG entstehen kann.[21]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen