Nach Vorbem. 1 VV entstehen die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen (des VV) bestimmten Gebühren. Der Entwurf schlägt vor, in Vorbem. 1 VV zu ergänzen, dass die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen des VV bestimmten oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen.

Hierdurch soll klargestellt werden, dass die allgemeinen Gebühren des Teil 1 VV auch neben einer vereinbarten Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen können.

Neben den ebenfalls in § 34 RVG genannten Gebühren für die Mediation und die Gutachtenerstellung kommt eine Anwendung der Vorschriften des Teil 1 VV dagegen nicht in Betracht.

Die geplante Änderung bewirkt, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann. Die Änderung ist konsequent, weil für sozialrechtliche Mandate bereits aus Anm. Abs. 1 S. 4 VV idF durch das 2. KostRMoG folgt, dass eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr neben der Beratungsgebühr nach § 34 RVG entstehen kann.[21]

[21] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 1000 Rn 11; AnwK-RVG/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, a.a.O., VV 1000 Rn 15.

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