Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.6.2015 eine Rechtsschutzversicherung hält, der Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der Beklagten (A. ARB/2012, im Folgenden: ARB 2012) zugrunde liegen, verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Kostenforderung.

In den Versicherungsbedingungen heißt es u.a.:

 
Hinweis

"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles

a) im Schadenersatz-Rechtsschutz ...

b) im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ...

c) in Betreuungsverfahren ...

d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis d) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes ... und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

...

(2) ... Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. ...

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1d) ausgelöst hat. ..."

Mit Kaufvertrag v. 18.6.2014 hatte der Kläger sein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft und der Käuferin schriftlich zugesichert, Unfallschäden an einer Achse und einer Stoßstange seien behoben. Mit Anwaltsschreiben v. 9.10.2015 machte die Käuferin Gewährleistungsrechte geltend und warf dem Kläger vor, die Schäden seien in Wahrheit nicht behoben. Um sich hiergegen zu verteidigen, beauftragte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei. Auf deren Deckungsanfrage v. 11.11.2015 erklärte sich die Beklagte für leistungsfrei, weil der Versicherungsfall vor Beginn der Rechtschutzversicherung eingetreten sei. Nachfolgend ließ die Käuferin ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen. Mit Schreiben v. 13.6.2017 stellten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit 1.425,38 EUR in Rechnung. Von dieser Forderung möchte der Kläger aufgrund der Rechtsschutzversicherung freigestellt werden. Er meint, der Versicherungsfall sei in versicherter Zeit eingetreten, den dafür maßgeblichen Verstoß bilde erst das unberechtigte Gewährleistungsverlangen der Käuferin.

Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Freistellungsbegehren weiter.

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