Begehrt der beigeordnete Rechtsanwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren einen Vorschuss auf die Verfahrensgebühr, so ist ein Vorschuss in Höhe von 70 % der Mittelgebühr nicht zu beanstanden.

SG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 6.8.2019 – S 30 SF 213/19 E

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