FamGKG § 42 Abs. 2, 3

Leitsatz

  1. Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.
  2. Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert i.H.v. 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2018 – II-4 WF 117/18 

1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdevorbringen der Bezirksrevisorin ist nämlich beizutreten. Der Wert des Verfahrens einer Volljährigenadoption – einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit – ermittelt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach dem bezifferten Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR, da das FamGKG für Adoptionssachen keine spezielle Regelung aufweist (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1661 [= AGS 2011, 562]; OLG Celle FamRZ 2013, 2008 [= AGS 2013, 420]; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737 (LS); OLG Schleswig FamRZ 2014, 1039, 1041). Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Annehmenden ihr Reinvermögen in der notariellen Urkunde mit 100.000,00 EUR angegeben haben; dementsprechend hat der Notar nach seiner Auskunft einen Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG i.H.v. 50.000,00 EUR (50 % des Reinvermögens) zugrunde gelegt. Der Senat hält es für angemessen, sich an diesem Geschäftswert des Notars auch für den gerichtlichen Verfahrenswert zu orientieren, zumal er sich in dem allgemein anerkannten Rahmen von 30 bis 50 % des ermittelten Vermögenswerts bewegt (vgl. nur Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., 2017, § 36 Rn 28). Dies wird – wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt – allein der hohen (nichtvermögensrechtlichen) Bedeutung einer Volljährigenadoption gerecht. Dass der betreffende Vermögenswert möglicherweise auch in weiteren Verfahren – etwa Nachlassverfahren – zum Tragen kommt, stellt im Unterschied zur Auffassung des AG keine Doppelverwertung dar.

AGS 10/2018, S. 469

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