Soweit die vorstehenden Regelwerte des § 48 Abs. 1 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheinen, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn es sich um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert handelt.[2]

 

Beispiel 5: Erhöhung des Regelwerts

Die Ehefrau verlangt die Überlassung eines höherwertigen Anwesens mit einer Grundstücksgröße von ca. 1.000 m² und einer Wohnfläche von ca. 250 m² und damit einer vom Durchschnittsfall abweichenden Immobilie mit deutlich gehobenem Wohnwert.

Der Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR nach § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG wäre in Anbetracht der besonderen Umstände unbillig. Daher ist er nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben. Angemessen ist nach OLG Köln[3] insoweit ein Aufschlag von 50 %, so dass sich ein Wert i.H.v. 4.500,00 EUR ergibt.

Im Falle eines Zahlungsantrags kann eine überdurchschnittlich lange Dauer der verlangten Nutzungsentschädigung zu einer Anhebung nach § 48 Abs. 3 FamGKG führen.[4] Ebenso können Umfang und Dauer des Verfahrens eine Anhebung rechtfertigen.[5]

[2] OLG Köln AGS 2014, 130 = NZFam 2014, 41 = RVGreport 2014, 122 = FamRB 2014, 220 = RVGprof. 2014, 91 NJW-Spezial 2014, 60; OLG Brandenburg AGS 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 252 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317.
[3] OLG Köln AGS 2014, 130 = NZFam 2014, 41 = RVGreport 2014, 122 = FamRB 2014, 220 = RVGprof. 2014, 91 = NJW-Spezial 2014, 60.
[4] OLG Brandenburg AGS 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 252 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317.
[5] Zum vergleichbaren Fall bei Haushaltssachen: OLG Celle AGS 2015, 430 = FamRZ 2015, 1193 = FamRB 2015, 204.

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