Das Gericht folgt der überzeugend begründeten Auffassung des LG Berlin (67 S 285/16 [= AGS 2017, 124]), die sich ihrerseits im Wesentlichen auf die Auffassung des BGH (VIII ZR 43/15 [= AGS 2016, 478]), im Zusammenhang mit der Feststellung einer zeitlich nicht begrenzten zukünftigen Mietminderung befasst. Nach der Auffassung beider Gerichte ist zunächst einmal bei der Feststellung des Gebührenstreitwerts auf den Zeitpunkt bei Eingang der Klage/des Antrags abzustellen, § 40 GKG.

Dies führt bereits dazu, dass eine differenzierende Betrachtung danach, ob sich die beklagte Partei nach Klagezustellung gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzt oder aber nicht, wie dies von der Klägerin zur Begrenzung des Streitwerts angedacht wird, oder aber ein Abstellen auf "gewöhnliche/übliche" Zeiträume bis zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht sachgerecht ist, da all dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht bekannt ist.

Beide Gerichte stellen i.Ü. in überzeugenderweise auf § 48 GKG und darauf ab, dass § 41 GKG keine Sonderregelung enthält, was dann in der Konsequenz in der Tat zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts, mithin zu §§ 3, 9 ZPO führt, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Anspruch des Mieters auf Feststellung eines in die Zukunft reichenden Minderungsrechtes, sprich das Recht den zu zahlenden Mietzins zu kürzen, in anderer Weise ermittelt werden soll als der Anspruch des Vermieters auf Leistung eines in die Zukunft reichenden Miet- oder Entschädigungszahlungsanspruchs. Beide Klagen haben das gleiche Thema zum Gegenstand, nämlich in welcher Höhe dem Vermieter ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Zahlung für die Raumüberlassung für einen unbestimmten zukünftigen Zeitraum zusteht.

Der Rechtsschutz wird auch nicht in unzumutbarer Weise verteuert, da die klagende Partei die Möglichkeit hat, den Antrag auf zukünftige Leistung zeitlich zu begrenzen, was insbesondere dann sinnvoll erscheint, wenn die klagende Partei, wie hier die Klägerin, davon ausgeht, dass der Räumungsanspruch in einem kürzeren Zeitraum als 3,5 Jahren vollstreckbar sein wird, was i.Ü. auch tatsächlich der Fall sein dürfte.

Der Gesamtstreitwert berechnet sich mithin wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 

Räumungsantrag,

§ 41 Abs. 1 GKG: 12 x 262,88 EUR =
3.154,56 EUR

Zahlungsantrag,

§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO
1.028,40 EUR

Zukünftige Entschädigung,

§ 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO:

42 x 332,88 EUR =
13.980,96 EUR

Dies führt zu einem Gesamtstreitwert von 18.163,92 EUR.

AGS 10/2018, S. 466 - 467

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