Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Räumung von vermietetem Wohnraum, Bezahlung eines Hauptforderungsbetrags i.H.v. 1.028,40 EUR sowie Bezahlung einer Nutzungsentschädigung in monatlicher Höhe von 332,88 EUR, beginnend ab September 2017 und endend mit der vollständigen Räumung und Herausgabe der Mietwohnung begehrt.

Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags war zuletzt eine Kaltmiete i.H.v. monatlich 262,88 EUR und eine Betriebskostenvorausleistung i.H.v. monatlich 70,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wurde antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Räumung, Bezahlung der Mietrückstände wie auch zur Bezahlung der bis zur Räumung/Herausgabe gem. § 546a BGB monatlich fällig werdenden Entschädigung verurteilt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Streitwert des auf zukünftige Zahlung gerichteten Teils der Klage entsprechend der voraussichtlichen Frist bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils auf 9 x 332,88 EUR festzusetzen sei und begründet dies mit der von ihm umfassend dargestellten Rspr., die sich auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m.§ 3 ZPO stützt und insbesondere die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

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