In dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vor dem FamG schlossen die beteiligten Kindseltern eine umfangreiche Vereinbarung, u.a. zum Aufenthalt des Kindes, zum Umgang und zum Kindesunterhalt. Der Verfahrenswert wurde durch das FamG auf 5.000,00 EUR festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 20.000,00 EUR.

Der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt und auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt worden.

Die Antragsgegnervertreterin beantragte daraufhin, die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.919,47 EUR festzusetzen. Sie brachte dabei folgende Gebühren in Ansatz:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   334,10 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)    
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   290,40 EUR
(Wert: 20.000,00 EUR)    
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG   – 134,40 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   452,40 EUR
(Wert: 25.000,00 EUR)    
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   257,00 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)    
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   544,50 EUR
(Wert: 20.000,00 EUR)    
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG   – 236,00 EUR
Fahrtkosten Pkw   45,00 EUR
Abwesenheitsgeld   40,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Netto gesamt 1.613,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   306,47 EUR
Gesamt   1.919,47 EUR

Die Rechtspflegerin setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.424,50 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einigungsgebühr auch für den Mehrvergleich nach Nrn. 1003, 1000 VV nur 1,0 betrage. Es sei nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert von 25.000,00 EUR i.H.v. 377,00 EUR angefallen.

Hiergegen legte die Antragsgegnervertreterin Erinnerung ein und verwies zur Begründung auf den Beschl. d. BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16.

Das FamG hat die Akten dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser hat beantragt, der Erinnerung nicht abzuhelfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses des FamG zuträfen und mit der Rspr. des BGH und des OLG Bamberg konform gingen. Der beigeordneten Kanzlei stehe nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem nicht rechtshängigen Teil zu, da diesbezüglich ein VKH-Bewilligungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Reduzierung Nr. 1003 VV auf eine 1,0-Gebühr trete ein, sobald ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig sei. Gerichtsverfahren in diesem Sinne seien auch VKH-Bewilligungsverfahren. Eine Reduzierung entfalle nur dann, wenn das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig und der Einigungsgegenstand nicht anhängig werden solle. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Möglichkeit einer gütlichen Lösung, vor Vergleichsabschluss erörtert worden sei.

Das FamG hat sodann durch den zuständigen Rechtspfleger der Erinnerung der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt, der die Erinnerung zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat er sich auf den Nichtabhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die dort zitierten Entscheidungen des OLG Bamberg Bezug genommen. Ferner hat der Richter darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden sei, nachdem intensiv über die gesamte Sach- und Rechtslage und alle einzelnen Punkte diskutiert worden sei.

Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde ein und verwies insoweit auf die Ausführungen des BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16. Die vom Urkundsbeamten zitierte Entscheidung des OLG Bamberg sei durch die zitierte Entscheidung des BGH überholt. Die beantragte Verfahrenskostenhilfevergütung sei korrekt und zu erstatten.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

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