1. Der Gegenstandswert der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.
  2. Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel von einem Drittel des Verfahrenswertes in der Hauptsache auszugehen ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2018 – 13 WF 27/17

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