In einer Kindschaftssache hatte einer der Beteiligten den vom Gericht beauftragten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das FamG hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 2 FamFG, § 406 ZPO erhoben. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter die Festsetzung des "Verfahrenswertes" für das Beschwerdeverfahren. Das OLG hat daraufhin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG auf ein Drittel der Hauptsache festgesetzt.
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