Das LG hat mit Beschl. v. 10.5.2017 (den Antragstellern jeweils zugestellt am 12.5.2017) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Antragstellers zu 1 als unzulässig sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 als unbegründet zurückgewiesen und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 12.5.2017 hat der Antragsteller zu 1 seinen Antrag zurückgenommen und zugleich für die Antragsteller zu 2 und 3 sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 10.5.2017 eingelegt, welche der 4. Zivilsenat des Saarländischen OLG durch Beschl. v. 3.7.2017 – 4 W 8/17 – als unzulässig verworfen hat.

Die Rechtspflegerin des LG hat durch Beschl. v. 27.10.2017 die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz antragsgemäß auf 6.726,48 EUR nebst Zinsen ab Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt. Dem hiergegen – sowie gegen den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss v. 27.10.2017, durch den die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Antragsteller zu 2 und 3 festgesetzt wurden – gerichteten Rechtsmittel der Antragsteller hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das die Kostenfestsetzung für die zweite Instanz betreffende Rechtsmittel ist durch Senatsbeschl. v. 20.2.2018 – 9 W 4/18 – zurückgewiesen worden.

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