Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19 VersAusglG auf Antrag eines Ehegatten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach der Scheidung durchgeführt wird, ist der Verfahrenswert lediglich mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten zu bemessen. Nur in den Fällen der §§ 20 ff. VersAusglG sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2017 – 11 UF 635/16

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge